..also was ich heute in der Zeitung lesen durfte, zeigt wieder mal in aller Deutlichkeit die Realsatire der deutschen Bürokratie..
aber lest selbst:
Vom Adventskranz bis zum Vogelschnabel: Wann gilt welcher Mehwertsteuersatz?
Welches Kind hat nicht schonmal im Supermarkt gequengelt, um Süßigkeiten wie etwa die bunten Überraschungseier zu bekommen? Für Eltern stellt sich dann die Frage, ob sie nun des lieben Friedens willen den Wunsch erfüllen. Doch diese Fragen sind einfach im Vergleich zu denen, die sich das Bundesfinanzministerium gestellt hat.
In einem 140 Seiten langen Schreiben geht es der Frage nach, welche Waren mit welchem Steuersatz belegt werden.
Besondere Qualen verursacht den Steuerexperten die Bewertung des Überraschungseis. Denn für Schokolade gilt der Steuersatz von 7 Prozent, während auf Kleinspielzeug 16 Prozent anfallen. Ohne ministerielles Schreiben wäre der Hohlraum im Ei ein rechtsfreier Raum. Davon kann nun keine Rede mehr sein. Die Beamten erklären, daß der günstigere Steuersatz nur dann in Betracht kommt, wenn diese Waren zur „Befriedigung eines Bedürfnisses oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind“.
Diese Erkenntnis hat Folgen für den Steuerzahler. Denn das Überraschungsei dient nicht nur der Tätigkeit des Essens, sondern auch zum Spielen. Das sind eindeutig zwei Tätigkeiten, womit die Entscheidung klar ist:
„Auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts ist der ermäßigte und auf den Spielzeuganzeil der allgemeine Steuersatz anzuwenden.“ Zwei Steuersätze für ein Ei. Eine echte Überraschung.
Auch Bilderbücher sind nicht ohne Brisanz. Bei diesem hängt der Steuersatz davon ab, ob „mehr als die Hälfte der Seiten (mit Umschlag) ganz oder teilweise zum Ausschneiden bestimmt sind.“.
Dann beträgt er 16 Prozent.
Bei Adventskränzen wiederum gilt der ermäßigte Satz nur, wenn „frisches Material charakterbestimmend ist“, nicht aber, wenn sie „mit künstlichen Früchten als Verzierung sowie mit Kerzenhaltern und Kerzen versehen sind“.
Für Lebensmittel gilt zwar der ermäßigte Steuersatz- aber nicht für alle. So sind zwar „Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, zum Beispiel von Haustauben, Bibern, Walen, Fröschen und Schildkröten“ begünstigt, nicht aber „getrocknete und gesalzene Schwimmblasen vom Kabeljau (??)“.
Auch wer eine Tasse Kaffee trinkt, beeinflusst seine Steuerlast. Kocht er das Getränk selbst, zahlt er für den Kaffee und für das Leitungswasser jeweils nur den ermäßigten Satz. Zieht er den Kaffee dagegen aus dem Automaten, zahlt er auf alles den vollen Satz – ebenso wie auf „Gallenblasen, Hörner, Hufe, Klauen und Schnäbel“ oder auf „Speck von Meeressäugetieren“.
noch fragen?